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Wohn-Riester

Am 20. Juni 2008 hat der Bundestag mit dem Eigenheimrentengesetz den Weg für das sog. „Wohn-Riester“ freigemacht. Damit kann der Bau bzw. Kauf von Wohneigentum im Rahmen der staatlich geförderten Riester-Rente erfolgen.

 

Gefördert wird dabei die Tilgung eines Darlehens zum Bau oder Kauf einer selbst genutzten Wohnung. Dabei muss der Kreditvertrag vorsehen, dass das Darlehen bis zum 68. Lebensjahr getilgt ist. Voraussetzung für Wohn-Riester ist, dass sich die Immobilie in Deutschland befindet und nach 2007 angeschafft bzw. fertiggestellt wurde. Zusätzlich muss der Eigentümer dort seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt haben. Nicht gefördert wird der Kauf von vermieteten Wohnungen oder auch Modernisierungsmaßnahmen.

 

Vorsicht besteht bei den Fällen, bei denen die geförderte Immobilie später verkauft oder vermietet wird. Dann droht ggf. eine Nachversteuerung, wobei es auch Ausnahmen gibt. Deshalb ist gerade bei dieser Form der Riester-Förderung eine gute Beratung zu empfehlen.

 

Verbesserungen für Wohn-Riester (Eigenheimrente):

 

Ab 1. Januar 2014 kann das aufgebaute Vermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Dafür werden die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert:

 

  • Das Altersvermögen kann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Bisher war dies nur zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Somit wird z. B. ein altersgerechter Umbau der selbst genutzten Wohnung erleichtert.
  • Aufhebung der prozentualen Grenzen bei der Kapitalentnahme: Auch zukünftig ist eine teilweise oder vollständige Entnahme möglich; bei einer Teilentnahme müssen mindestens 3.000 Euro auf dem Vertrag verbleiben.
  • Flexibilisierung bei einem Umzug: Beim Wechsel der selbst genutzten Wohnung kann die Förderung mitgenommen werden, indem ein Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnung investiert wird. Die Frist hierfür läuft ab zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die frühere Wohnung letztmals selbst genutzt wird.
  • Verringerung der Besteuerung der Eigenheimrente: Die Möglichkeit der vorgezogenen Besteuerung (Einmal-Besteuerung) – mit dem Vorteil einer Steuerermäßigung in Höhe von 30 Prozent – wird auf die ganze Auszahlungsphase ausgedehnt. Die Pflicht zur Entscheidung mit Beginn der Auszahlungsphase entfällt damit.

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Hans-Joachim Quast

Wüstenrot Vorstandsbeauftragter
für den öffentlichen Dienst,
Gewerschaften und Verbände

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53125 Bonn
 

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