Logo baufinanzierung.plus
  • Start
  • NEWS
  • Ihre Vorteile
  • Wissenswertes von A-Z
  • Live im Bild
  • Kontakt
  • Über mich
  • Beratung
  • Start
  • NEWS
  • Ihre Vorteile
  • Wissenswertes von A-Z
  • Live im Bild
  • Kontakt
  • Über mich
  • Beratung

Witwenabfindung (Beamtenversorgungsrecht)

Im Falle der Wiederverheiratung besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Betrags des im Monat der erneuten Heirat zustehenden Witwen- oder Witwergeldes. Durch die Zahlung einer solchen Witwenabfindung (§ 21 BeamtVG) erlischt der weitere Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, tritt jedoch bei Auflösung der neuen Ehe – dann allerdings unter Anrechnung von Ansprüchen aus dieser Ehe – wieder in Kraft.

Zurück

Hans-Joachim Quast

Wüstenrot Vorstandsbeauftragter
für den öffentlichen Dienst,
Gewerschaften und Verbände

Kontakt

Reichsstr. 41c
53125 Bonn
 

Telefon: 0228 - 25901532
Mail: kontakt@baufinanzierung.plus

Wüstenrot Logo
  • Impressum
  • Datenschutz