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Unterhaltsbeitrag (Beamtenversorgungsrecht)

Sofern im Falle einer sog. Nachheirat (nach Ruhestandseintritt und nach Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres) die Einzelfallprüfung ergibt, dass die vollständige Versagung des Witwen- bzw. Witwergelds nicht gerechtfertigt ist, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- bzw. Witwergeldes zu gewähren. Bei dessen Höhe ist maßgeblich die Dauer der Ehe ebenso zu berücksichtigen wie auch der Altersunterschied der Eheleute. Bei mehr als zwei Jahren Ehedauer kommt allenfalls eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags in Frage, es sei denn die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten. Die jeweilige Festsetzung wird nach den evtl. vielfältigen Umständen des Einzelfalls durchgeführt. Einen Unterhaltsbeitrag können auch die geschiedenen Ehepartner erhalten, wenn sie Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hatten. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen angemessen anzurechnen (§ 22 Abs. 1 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). In Baden-Württemberg beträgt der zu gewährende Unterhaltsbeitrag pauschal 75 Prozent eines Witwengeldes, soweit keine sonstigen Minderungsgründe vorhanden sind.

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Hans-Joachim Quast

Wüstenrot Vorstandsbeauftragter
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