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Ruhendstellung von Versorgungsbezügen (Beamtenversorgungsrecht)

Sofern und soweit die Gesamtversorgung aus beamtenrechtlichem Versorgungsbezug und Hinzuverdienst die jeweilige Höchstgrenze überschreitet, werden die Versorgungsbezüge entsprechend ruhend gestellt. Das Ruhen bedeutet dabei, dass die Versorgungsbezüge um den die individuelle Höchstgrenze übersteigenden Betrag vermindert werden. Allerdings muss mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge erhalten bleiben („Mindestbelassung“). Ausgenommen von der sog. Mindestbelassung ist lediglich ein Verwendungseinkommen (Einkommen aus dem öffentlichen Dienst), welches mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird.

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Hans-Joachim Quast

Wüstenrot Vorstandsbeauftragter
für den öffentlichen Dienst,
Gewerschaften und Verbände

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