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Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:

 

  • der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
  • der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
  • der polizeiliche Vollzugsdienst,
  • der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
  • der Schuldienst als Lehrer sowie
  • einige Bereiche der Aktiengesellschaften im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.

 

In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u. a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienst. Die Vergütung muss versteuert werden. Es gibt Vergütungssätze nach der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (§ 4 Abs. 1 MVergV) sowie Vergütungssätze für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst (§ 4 Abs. 3 MVergV).

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Hans-Joachim Quast

Wüstenrot Vorstandsbeauftragter
für den öffentlichen Dienst,
Gewerschaften und Verbände

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53125 Bonn
 

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