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Freiwillige Altersvorsorge für Beamtinnen und Beamte (Beamtenversorgungsrecht)

Die Alterseinkommen setzen sich grundsätzlich aus verschiedenen Teilen zusammen. Mit Blick auf die Altersvorsorge unterscheidet man in aller Regel drei wesentliche Säulen: die Grundsicherung, z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung sowie die private Altersvorsorge. Die Beamtenversorgung deckt durch die „Bi-Funktionalität“ sowohl die Grundsicherung als auch den Teil einer betrieblichen Altersversorgung mit ab, welche Beamtinnen und Beamten nicht separat gewährt wird. Der Abschluss der privaten Altersvorsorge bleibt somit auch Beamten selbst überlassen.

 

Die zusätzliche private Altersvorsorge war schon immer ein beliebtes Instrument, um freiwillig auf individuelle Bedürfnisse im Alter reagieren zu können.

 

Durch die Rentenreform 2000/2001 ist die staatliche Förderung der Eigenvorsorge als zusätzliche Säule der Alterssicherung eingeführt worden. Dies wurde ausgelöst durch die Absenkung des Nettorentenniveaus eines „Eckrentners“ von 70 Prozent auf 67 Prozent. Diese Reform wurde mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf die Beamtenversorgung übertragen. Mit der sog. Riester-Rente soll die entstehende „Renten- bzw. Versorgungslücke“ ausgeglichen werden können. Dies wird durch Zulagen und Steuererleichterungen vom Staat gefördert und ist damit mit Anreizen verbunden; es besteht aber kein Zwang, privat vorzusorgen.  

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Hans-Joachim Quast

Wüstenrot Vorstandsbeauftragter
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