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Anzeigepflichten für Ruhestandsbeamte (Beamtenversorgungsrecht)

Die Aufnahme oder der Wechsel einer Tätigkeit, der Bezug von Einkünften, einschließlich der Veränderung der Höhe der Einkünfte, sind der die Versorgungsbezüge regelnden Stelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen (siehe <link internal-link>Verfahren und Anzeigepflichten). Die Festsetzung der Versorgungsbezüge steht bezüglich der Ruhensvorschriften daher grundsätzlich unter einem gesetzlichen Vorbehalt, was ggf. zu rückwirkenden Anrechnungen führen kann.

 

Bezieher von Versorgungsbezügen (Empfänger von Ruhegehalt, Witwen- bzw. Witwergeld, Waisengeld) haben gemäß § 62 Abs. 2 BeamtVG und entsprechendem Landesrecht der Bezügestelle insbesondere anzuzeigen:

 

  • Verlegung des Wohnsitzes,
  • Bezug von weiteren Einkünften und jede Änderung dieser Einkünfte (Renten, Erwerbseinkommen, weitere Versorgungsbezüge),
  • Wiederverheiratung und auch den Erwerb von neuen Unterhalts-, Renten oder Versorgungsansprüchen nach etwaiger Auflösung der neuen Ehe (nur Witwen bzw. Witwer),
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Monate) in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Fällen des § 12 b (Beschäftigungszeiten in der früheren DDR) oder durch § 50 a bis e (Kindererziehungs- und Pflegezuschläge).

 

Weiterhin müssen auf Verlangen der Versorgungsbehörde für die Berechnung der Versorgungsbezüge erforderliche Unterlagen vorgelegt werden oder einer notwendigen Auskunft durch Dritte zugestimmt werden. Auf diese Pflichten wird der Versorgungsempfänger bei Beginn der Versorgungsberechtigung oder anlassbezogen durch entsprechende Merkblätter hingewiesen.

 

Bei einer schuldhaften Nichtbeachtung der oben genannten Pflichten durch den Versorgungsempfänger ist die Behörde berechtigt, die Zahlung der Versorgungsbezüge ganz oder teilweise für einen gewissen Zeitraum oder dauerhaft einzustellen. Diese Maßnahmen können – durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde – wieder rückgängig gemacht werden, sofern die Umstände es erlauben. Im äußersten Fall – bei schwerwiegenden Verletzungen der Anzeige- oder Mitwirkungspflichten – geht der dauerhafte Verlust der Versorgungsbezüge jedoch mit einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einher.

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Hans-Joachim Quast

Wüstenrot Vorstandsbeauftragter
für den öffentlichen Dienst,
Gewerschaften und Verbände

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53125 Bonn
 

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