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Altersteilzeit in den Ländern

Nach der Förderalismusreform 2006 sind inzwischen zahlreiche Landesbeamtengesetze an das Beamtenstatusgesetz vom 5. März 2009 angepasst. Grundsätzlich unterscheidet man die Altersteilzeit in zwei Varianten. Das FALTER-Modell und das Blockmodell. Nach §13 des Tarifvertrages können ältere Beschäftigte am sogenannten FALTER-Modell teilnehmen, welches einen schrittweisen Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand ermöglicht. Im Gegensatz das Blockmodell, bei dem der Beschäftigte mit einer Arbeitsphase beginnt, die von einer gleich langen freien Phase abgelöst wird. Der Beginn einer Freistellungsphase ist im Blockmodell nicht möglich. Es muss stets mit einer Arbeitsphase beginnen.

 

Baden-Württemberg

Weiterarbeit in Teilzeit jenseits der Altersgrenzen: Freiwillige Weiterarbeit ist in Teilzeit zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit möglich. In diesem Fall setzen sich die Bezüge aus einem Besoldungsanteil, der sich nach dem Umfang der Weiterarbeit bestimmt, und einem Zuschlag, der sich nach dem Umfang der Freistellung und dem erdienten Ruhegehaltssatz bestimmt, zusammen.

 

Beispiel bei hälftiger Weiterarbeit:

 

50 Prozent Besoldung plus Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der erdienten Pension

 

Die Altersteilzeit für Schwerbehinderte wird zu folgenden Konditionen fortgeführt:

 

  • Verhältnis von Arbeits- und Freistellungsphase: 60 zu 40
  • Besoldung: 80 Prozent der Nettobezüge
  • Ruhegehaltsfähigkeit: 60 Prozent (entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung)

 

Bayern

Ab 1. Januar 2010 gilt: 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ab vollendetem 60. Lebensjahr; bei Schwerbehinderung ab dem vollendeten 58. Lebensjahr. Für Lehrerinnen und Lehrer beginnt die Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

 

Altersteilzeit findet nur noch entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 80 Prozent statt bislang 83 Prozent der letzten Nettobezüge nicht übersteigen.

 

Für die Fälle, deren Altersteilzeit nach dem bis 31. Dezember 2009 geltenden Recht bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2011 noch im Beamtenverhältnis befanden, gilt eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Altersteilzeit im bisherigen Umfang.

 

Bremen

Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn

 

  • die Beamtin oder der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Beamtin oder der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
  • dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Bei Schwerbehinderung kann Altersteilzeit ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden. Das Blockmodell ist möglich und ggf. zwingend (Entscheidung der obersten Dienstbehörde).

 

Nordrhein-Westfalen

Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, wenn

 

  • die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  • die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2012 beginnt.

 

Die Regelung ist zurzeit allerdings nur im Schulbereich wirksam, da alle anderen Ressorts durch Verordnung ausgenommen sind. Das Land NRW hat die Regelaltersgrenze bereits auf 67 Jahre angehoben, für alte Altersteilzeitfälle gilt aber weiterhin die Regelaltersgrenze von 65.

 

Rheinland-Pfalz

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn

 

  • die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  • die Beamtin oder der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  • die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
  • dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell sind möglich. Die Landesregierung, der Präsident des Landtages und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können einzelne Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen.

 

Die Wirkungen der Regelung sollen vor dem 31. März 2011 überprüft werden.

 

Sachsen

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, deren Antrag sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erstrecken muss, ist möglich, wenn

 

  • die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  • die Beamtin oder der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  • die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
  • dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Teilzeit- und Blockmodell sind möglich.

 

Sachsen-Anhalt

Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn

 

  • die Beamtin oder der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  • die Beamtin oder der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  • die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
  • dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Schleswig-Holstein

Teilzeitbeschäftigung mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn

 

  • die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  • die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 beginnt und
  • zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) ist die herabgesetzte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Das Blockmodell ist möglich. Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen beschränken und abweichend eine höhere Altersgrenze festlegen.

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Hans-Joachim Quast

Wüstenrot Vorstandsbeauftragter
für den öffentlichen Dienst,
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